(1) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab
(2) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,
Das Recht der Träger der freien Jugendhilfe, ihre Kindertagesstätten entsprechend ihrer erzieherischen Grundrichtung in eigener Verantwortung zu gestalten, bleibt unberührt.
(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.
(4) Im Rahmen des nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII erforderlichen Konzepts zum Schutz vor Gewalt sind die erforderlichen geeigneten Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung ebenfalls darzulegen.