(3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum dem Bedürfnis der Kinder nach Begegnung mit anderen Kindern, Eigentätigkeit im Spiel, Bewegung, Ruhe, Geborgenheit, neuen Erfahrungen und Erweiterung der eigenen Möglichkeiten gerecht werden können.
(1) Die Räume von Kindertagesstätten und die für die Kindertagespflege genutzten Räume außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten müssen einschließlich ihrer jeweiligen Ausstattungen kindgerecht und dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher beschaffen sein.
(2) Kindertagesstätten müssen über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen. Absatz 1 gilt für Außenflächen von Kindertagesstätten entsprechend. Kindertagespflegepersonen dürfen nur Außenflächen nutzen, die den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.
(3) In Anwesenheit der betreuten Kinder dürfen Beschäftigte der Kindertagesstätte und die sonstigen vom Träger hinzugezogenen Personen auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes genannten Räume und Außenflächen nicht rauchen. Kindertagespflegepersonen und die von ihnen hinzugezogenen Personen dürfen in Anwesenheit der betreuten Kinder nicht rauchen. Kindertagespflegepersonen dürfen außerhalb der Haushalte der Erziehungsberechtigten nur solche Räume für die Kindertagespflege nutzen, in denen nicht geraucht wird.