NKiTaG, §2 Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab.
(2) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,
- jedes Kind in seiner Persönlichkeit und Identität zu stärken,
- jedes Kind in der Entwicklung seiner Kommunikations- und Interaktionskompetenz sowie seiner sprachlichen Kompetenz kontinuierlich und in allen Situationen des pädagogischen Alltags (alltagsintegriert) zu unterstützen,
- jedes Kind in sozial verantwortliches Handeln einzuführen,
- jedem Kind die Auseinandersetzung mit Gemeinsamkeiten von Menschen und Vielfalt der Gesellschaft zu ermöglichen und es dabei zum kritischen Denken anzuregen,
- jedem Kind Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die eine eigenständige Lebensbewältigung im Rahmen der individuellen Möglichkeiten unterstützen,
- die Erlebnisfähigkeit, Kreativität und Fantasie des Kindes anzuregen,
- den natürlichen Wissensdrang des Kindes und seine Freude am Lernen zu stärken,
- jedem Kind die Gleichberechtigung der Geschlechter zu vermitteln und
- jedes Kind mit gesundheitsbewussten Verhaltensweisen vertraut zu machen.
Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem