(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
(1) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflege erfüllen einen eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Dieser zielt auf die gleichberechtigte, inklusive gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und auf die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen und selbstbestimmten Persönlichkeiten ab
(2) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet insbesondere,
(1) Ausgangspunkt der Förderung eines Kindes in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege ist die regelmäßige Beobachtung, Reflexion und Dokumentation seines Entwicklungs- und Bildungsprozesses. Die Dokumentation soll auch die sprachliche Kompetenzentwicklung eines Kindes berücksichtigen.
(2) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder zusammen, um die Förderung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Dabei ist auf die besondere soziale, religiöse und kulturelle Prägung der Familien der betreuten Kinder Rücksicht zu nehmen. Mit den Erziehungsberechtigten sollen auf der Grundlage der Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 regelmäßig Gespräche über die Entwicklung des Kindes geführt werden
(3) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen haben dem Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder bei der Gestaltung der pädagogischen Arbeit Rechnung zu tragen. Kinder mit sozialen oder individuellen Benachteiligungen sollen pädagogisch besonders gefördert werden.
(4) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen geben den Kindern in einer ihrem Alter und ihrem Entwicklungsstand angemessenen Weise Gelegenheit zur Mitwirkung.
(5) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen beziehen das örtliche Gemeinwesen als Ort für lebensnahes Lernen in die Gestaltung der pädagogischen Arbeit mit ein.
(6) Die Kindertagesstätten und die Kindertagespflegepersonen sollen mit anderen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen zur Gestaltung eines durchgängigen Bildungsprozesses zusammenarbeiten. ²Sie sollen auch mit Einrichtungen ihres Einzugsbereichs zusammenarbeiten, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag steht, insbesondere mit den Schulen des Primarbereichs. Mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen die Dokumentation nach Absatz 1 Satz 1 für eine Anschlussförderung einer aufnehmenden Tageseinrichtung für Kinder, einer Kindertagespflegeperson, mit der die Förderung des Kindes vereinbart worden ist, und einer aufnehmenden Schule zur Verfügung stellen.
(7) Die Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung nach § 22a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII soll möglichst ortsnah erfolgen. Hierauf wirken der überörtliche Träger, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (örtliche Träger) und die Gemeinden, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission (Nds. AG SGB VIII) wahrnehmen, hin.
Quelle: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem